Wer haftet bei Schaden/Verlust — Mieter oder Vermieter?
In der Regel haftet der Mieter, wenn er ein Leihobjekt beschädigt oder verliert.
Diese Seite behandelt die Absicherung für geliehene bzw. gemietete bewegliche Gegenstände (z. B. Werkzeug, Elektronik, Sportgeräte).
In Deutschland besitzen über 80 % der Haushalte eine Privathaftpflicht (Quelle: Destatis). Insbesondere junge Menschen sind oft über die Familienversicherung mitversichert. Ob Schäden/Diebstahl an geliehenen Sachen mitversichert sind, hängt vom Tarif ab.
Um das Thema verständlich aufzubereiten, haben wir mit Enes Pektas von der ERGO Versicherung gesprochen. Er beantwortet die häufigsten Fragen zu Haftung und Versicherung beim Verleihen und Mieten von Gegenständen.
Versicherungsfachmann · ERGO Versicherung
Spezialisiert auf Haftpflicht- und Sachversicherungen. Unterstützt bei passenden Versicherungslösungen rund um Miete und Verlieh.
In der Regel haftet der Mieter, wenn er ein Leihobjekt beschädigt oder verliert.
Meist greift die Privathaftpflichtversicherung des Mieters – sofern der Diebstahl nachgewiesen wird. Wichtig: Dieser Schutz muss im Tarif aktiv vorhanden sein.
Auch hier haftet in der Regel der Mieter, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Normale Abnutzung gilt als einwirkungsfreier Verschleiß und ist im Regelfall nicht versichert oder zu ersetzen.
Die Herkunft (privat vs. gewerblich) in der Regel egal. Mietsachschäden an Wohnräumen sind ein eigener Punkt und in vielen PHV-Tarifen separat mitversichert.
Üblich in der Privathaftpflicht ist der Zeitwert: ersetzt wird der aktuelle Gebrauchtwert; Reparaturen werden bis maximal zum Zeitwert erstattet. Neuwert (Wiederbeschaffungspreis) zahlen nur einige Komfort/Premium-Tarife und oft nur für nahezu neue Sachen (z. B. bis 12–24 Monate, betragsbegrenzt). Bei geliehenen Sachen gilt: Selbst wenn sie mitversichert sind, greift meist Zeitwert – es sei denn, der Tarif verspricht ausdrücklich Neuwert.
Unterschiede bestehen u. a. in der Deckungshöhe, der Art des Werts (Neu-/Zeitwert), dem Selbstbehalt und ob Diebstahl oder Mietschäden inkludiert sind. Achtung: Billige/Basis-Tarife schließen Schäden oder Diebstahl an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen häufig komplett aus.
Nur, wenn der Schaden auf ein Verschulden des Vermieters zurückgeht (z. B. technischer Mangel), kann eine Haftung bestehen. Eine Abnahmebestätigung durch den Mieter schützt den Vermieter dabei nicht automatisch gegen alle Ansprüche.